Schickt ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen ins Ausland, hat er bestimmte Pflichten.
Kommt es beispielsweise während des Auslandseinsatzes zur Erwerbsminderung des Angestellten, hat der Arbeitgeber – im Rahmen der Fürsorgepflicht – den Arbeitnehmer so zu stellen, dass ihm durch die Tätigkeit im Ausland keine Nachteile entstehen. Auch im Falle einer Erkrankung im Ausland ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Heilbehandlungskosten zu erstatten, die während eines beruflichen Auslandeinsatzes entstehen.
Das Problem: Eine private Auslandsreisekrankenversicherung des Mitarbeiters greift in all diesen Fällen nicht, da hier berufliche Tätigkeiten meist ausgeschlossen sind.
Empfehlenswert ist eine Auslandskrankenversicherung für alle Betriebe und Unternehmer, die Mitarbeiter aus beruflichen Gründen ins Ausland entsenden.
Ganz gleich wo sich Angestellte außerhalb Deutschlands aufhalten: Im Bedarfsfall werden alle medizinisch notwendigenKosten bis hin zum ärztlich verordneten Rücktransport übernommen.
Kosten werden übernommen für:
Nicht versichert sind Routine- und Vorsorgeuntersuchungen im Ausland sowie Zahnbehandlungen, die über die schmerzstillende Wirkung hinausgehen.
Der Versicherungsschutz gilt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weltweit. Allerdings müssen Reisen in Krisengebiete vorher mit dem Versicherer abgeklärt werden.
Ein Mitarbeiter befand sich zum Aufbau einer von seinem Arbeitgeber konzipierten Fräsanlage in Spanien. Während des Probebetriebes kam es zu einem tragischen Betriebsunfall, bei dem der Monteur drei Finger seiner linken Hand verlor. Alle anfallenden Kosten für die Notfall-OP und die anschließende medizinische Versorgung und Betreuung übernahm die vom Arbeitgeber speziell abgeschlossene Auslandsreisekrankenversicherung für Mitarbeiter.
Zur Montage einer Wasserkraftanlage befand sich ein Mitarbeiter in Ruanda und wurde während eines Ausfluges an einem arbeitsfreien Tag in einen Verkehrsunfall
verwickelt, bei dem er sich eine stark Schädelverletzung zuzog. Es fielen erhebliche Kosten für den medizinisch notwendigen Rücktransport an, da die erforderliche Behandlung vor Ort nicht durchgeführt werden konnte.