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Rechtsschutz für Heilwesen

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Rechtsschutz für das Heilwesen

Egal ob Arzt, Apotheker, Heilpraktiker, etc.: als Angehöriger des Heilwesens können Sie schnell in einen Rechtsstreit verwickelt werden. Ursachen kann es viele geben: Streitigkeiten mit einem Arbeitnehmer oder Verstöße gegen das Datenschutzgesetz.

Auch die Gefahr, sich strafrechtlichen Vorwürfen stellen zu müssen, steigt stetig. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen dann oft hohe Kosten auf den Kläger bzw. Beklagten zu. Mit einer Rechtsschutz-Versicherung haben Sie einen starken Partner an Ihrer Seite!

Für wen sind die Versicherungen?

Für alle niedergelassenen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und - je nach gewähltem Versicherer - anderen Berufsgruppen, die dem Feld des Heilwesens zugeordnet werden können (z. B. Ergotherapeuten, Psychologen, Tierärzte, Hebammen, etc.)

Was ist versichert?

Die im vereinbarten Umfang erforderlichen Leistungen für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers bzw. der Versicherten.

Wer ist versichert?

  • Versicherungsnehmer
  • Arbeitnehmer/-in in Ausübung ihrer Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer

Welche Leistungen sind u.a. versicherbar?

  • Rechtsschutz für Firmen und Selbstständige
  • Verkehrs-Rechtsschutz
  • Regress-Rechtsschutz im außergerichtlichen Verfahren
  • Praxis-Vertrags-Rechtsschutz
  • Privat-Rechtsschutz für den Inhaber/Geschäftsführer
  • Rechtsschutz für Eigentümer, Mieter und Vermieter von Wohnungen und Grundstücken
  • Fahrer-Rechtsschutz
  • Spezial-Straf-Rechtsschutz
  • Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz
  • Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte
  • Forderungsmanagement

Soweit vereinbart sind u. a. folgende Leistungsarten im Deckungsumfang enthalten:

Schadenersatz-Rechtsschutz, Arbeits-Rechtsschutz, Steuer-Rechtsschutz, Sozialgerichts-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten, Daten-Rechtsschutz vor Gerichten

Welche Leistungen sind u.a. nicht versicherbar?

  • Baurechtsstreitigkeiten
  • Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts und Erbrechtes
  • Streitigkeiten des Versicherungsnehmers und mitversicherter Per­sonen untereinander
  • Kapitalanlagestreitigkeiten
  • Streitigkeiten vor internationalen Gerichtshöfen und Verfassungsgerichten
  • Vorsätzlich begangene Straftaten (wenn rechtkräftiges Urteil ergeht)

Eingeschränkt können je nach Anbieter und Tarif ggf. auch einzelne der hier gelisteten Punkte abgesichert werden.

Weche Zahlungen werden im Schadenfall geleistet?

Der Versicherer zahlt die Kosten und Kostenvorschüsse, die zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen notwendig sind, abzüglich der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung:

  • Kosten des Anwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
  • Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige
  • Kosten des Prozessgegners, soweit diese der Versicherte zu tragen hat

Was ist zu beachten?

Es empfiehlt sich, vor erster Konsultierung eines Anwalts immer zunächst das Gespräch mit dem Rechtsschutzversicherer zu suchen. So können Sie im Vorfeld prüfen lassen, ob ein Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg hat, den Versicherungsumfang konkret abgrenzen und sich eine verbindliche Deckungszusage geben lassen.

Für einzelne Bausteine der Rechts­schutz­ver­si­che­rung kann eine Wartezeit vereinbart sein. Für Versicherungsfälle, die sich innerhalb dieser Wartezeit oder vor dem Versicherungsbeginn ereignen, besteht kein Versicherungsschutz.


Leistungsbeispiele aus der Praxis

Regress-Rechtsschutz - Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit

Die Praxis des Allgemeinmediziners Dr. Müller ist stark ländlich angesiedelt. Bedingt durch den spürbaren, berufsbedingten Wegzug der jüngeren Bevölkerung zählen vor allem ältere Bürger und chronisch Kranke zu seinen Patienten. Entsprechend hoch fallen die nötigen Arzneimittelverordnungen aus. Die Kassenärztliche Vereinigung setzt bei einer der Abrechnungen daher einen Arzneimittelregress an. Die besondere Patientensituationder Praxis wurde nicht berücksichtigt. Ein eingeschalteter Anwalt kann eine Prüfung des Sachverhalts bewirken; der Regress ist in vollem Umfang unangebracht.

Praxis-Vertrags-Rechtsschutz - der verständnislose Patient

Der Zahnarzt Dr. Guth setzt seinem Patienten Welscher insgesamt vier Implantate. Der Heil- und Kostenplan wurde im Vorfeld zur Vorlage bei Krankenkasse und
Kranken­zusatz­ver­si­che­rung an den Kunden ausgehändigt. Der Patient wurde von seiner Zusatzversicherung informiert, welche Summe er nach Abzug der gesetzlichen
sowie der Zusatzleistungen selbst noch aufbringen muss. Diese Mitteilung hat er nicht gelesen. Als er nach Abschluss der Behandlung die Rechnung der Praxis erhält, weigert er sich, diese zu begleichen. Nach einem erlassenen Mahnbescheid geht die Sache vor Gericht, wo die Forderung in Umfang und Höhe als gerechtfertigt angesehen wird. Die Rechts­schutz­ver­si­che­rung leistete alle Kostenvorschüsse, die bis dahin anfielen.

Antidiskriminierungs-Rechtsschutz - das Bewerbungsgespräch

Der Apotheker Braun sucht nach einem weiteren angestellten Apotheker, da er sich über die nächsten Jahre mehr und mehr aus dem aktiven Betrieb zurückziehen
möchte. Frau Yilderim wird auf ihre Bewerbung hin zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Im Gespräch erzählt sie Herrn Braun, dass sie vor kurzem mit ihrer Lebensgefährtin in die Stadt gezogen ist. Zuvor hatte sie für drei Jahre eine Apothekerin vertreten, die in Erziehungszeit ging. Diese Stelle hatte sie direkt nach dem Studium erhalten. Herr Braun entscheidet sich für eine andere Bewerberin, die mehr Berufserfahrung vorweisen kann. Frau Yilderim klagt gegen Herrn Braun, da sie sich durch die Absage diskriminiert fühlt. Als mögliche Gründe führt sie sowohl ihren Migrationshintergrund, wie auch ihr Zusammenleben mit einer Frau an. Der Rechtsschutzversicherer erteilt Deckungszusage für diesen Fall und kann auch einen spezialisierten Anwalt empfehlen. Die Sache wird vor Gericht verhandelt, die Forderung abgewiesen.

Spezial-Straf-Rechtsschutz - der Abrechnungsbetrug

Es ist etwa sechs Uhr morgens, als die Haustürklingel sturmläutet und die Orthopädin Dr. Möller beim Frühstück mit Ihrem Ehemann stört. Draußen steht die Polizei mit einem Durchsuchungsbefehl. Einer ihrer privat krankenversicherten Patienten hatte über Jahre mit einem befreundeten Heilpraktiker „kooperiert“ und Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen bei seiner Kranken­ver­si­che­rung eingereicht. Einem Sachbearbeiter waren die hohe Anzahl von Abrechnungen und einige Unregelmäßigkeiten aufgefallen. Es wurde Anzeige gegen den Patienten und seinen Heilpraktiker erstattet. Da der betroffene Patient im vergangenen halben Jahr auch verhältnismäßig oft bei Frau Dr. Möller in Behandlung war, geriet auch sie in den Verdacht, in diesen Abrechnungsbetrug verwickelt zu sein. Ein von ihrer Rechts­schutz­ver­si­che­rung empfohlener Strafverteidiger nahm sich der Sache an, erwirkte eine zeitnahe Rückgabe von beschlagnahmten Akten und PCs. Mittels selbst in Auftrag gegebener Gutachten konnte belegt werden, dass die durchgeführten Behandlungen zu 100 % korrekt und angebracht waren. Die Ermittlungen gegen die Ärztin wurden eingestellt, bevor es zu einem Reputationsschaden in der Öffentlichkeit kommen konnte.

Welche zusätzlichen Versicherungen sind zu empfehlen?

Bei den nachstehenden Empfehlungen möchten wir unser Hauptaugenmerk auf die Berufsgruppe der Mediziner legen.
In abgewandelter Form gilt die Empfehlung für die meisten Versicherungssparten und für alle Heilberufe gleichermaßen.

Ärzte-Regress-Versicherung

Bei der Behandlung Ihrer Patienten bleibt es nicht aus, dass Medikamente verschrieben werden müssen. Die Überschreitung des Arzneimittelbudgets steht als Problem hier immer im Raum. Eine entsprechende Regressforderung kann daher eine höchst unangenehme Überraschung sein. Eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung kann zwar helfen, ggf. auf Besonderheiten in Ihrem Patientenbestand hinzuweisen und eine Neuprüfung der Situation zu erwirken. Besteht der Anspruch aber zu Recht, kann Ihnen nur die Ärzte-Regress-Versicherung die Kosten abnehmen, die Sie ansonsten selbst zu tragen hätten. Eine Absicherung mit bis zu 1 Mio. Euro pro Arzt ist problemlos darstellbar. Setzen Sie Ihre Existenz auch in diesem Punkt nicht aufs Spiel.

Praxis-Ausfallversicherung

Steht Ihr Praxisbetrieb nach einem Schadensfall (z. B. ein Leitungswasserschaden oder ein Brand) wegen nötiger Renovierungsarbeiten still, springt für den entgangenen Umsatz eine Betriebsunterbrechungsversicherung ein. Diese kann mit und ohne Absicherung des Gewinns abgeschlossen werden. Was aber, wenn Sie selbst erkranken? Ohne Ihre Arbeitskraft steht der Betrieb ebenfalls still und die Kosten laufen weiter. Ein evtl. vorhandenes Krankentagegeld füllt nur die Lücke des Ihnen persönlich entgehenden Einkommens, reicht also auch nicht aus, um die laufenden Kosten zu decken. Mit einer Praxisausfallversicherung können Sie auch hier Vorsorge treffen. Interessant: die Leistungen aus einem solchen Vertrag unterliegen als Versicherungsleistungen auch nicht der Einkommensteuerpflicht.

Berufs­unfähig­keitsversicherung

Im täglichen Umgang mit kranken Menschen besteht natürlich eine ungleich höhere Gefahr, sich ebenfalls mit einer Krankheit zu infizieren, als für den „Normalbürger“. Infizieren Sie sich mit einer schweren Krankheit, kann bereits diese Infektion dazu führen, dass Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben dürfen. Eine Berufs­unfähig­keitsversicherung sollte ohnehin als „must have“ vorhanden sein. Die meisten Bedingungen am Versicherungsmarkt leisten allerdings nur dann, wenn im Zuge einer Erkrankung der gewohnte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Wirklich sinnvollen Schutz kann Ihnen daher nur einer der wenigen Tarife bieten, in deren Bedingungswerk eine sog. Infektionsklausel verankert ist. Oft werden nach dem Abschluss eines solchen Vertrags die ursprünglich vereinbarten Konditionen nicht weiter überprüft, obwohl sich das Einkommen über die Jahre erfreulich verändert hat. Ein regelmäßiger Check dieses existenzsichernden Vertrags ist daher dringend anzuraten.


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