Straf-Rechtsschutzversicherung Gewerbe ist für alle Firmen und Freiberufler geeignet, die sich vor den finanziellen Risiken schützen wollen, die bei der Verteidigung gegen eine strafrechtliche Verfolgung entstehen können.
Was ist versichert?
Unter den Versicherungsschutz fallen die im vereinbarten Umfang erforderlichen Leistungen für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers bzw. der Versicherten aus dem Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit oder Straftat.
In der Regel ist der Vorwurf eines Verbrechens (Erklärung s. u.) nicht gedeckt - entsprechender Versicherungsschutz ist am Markt aber erhältlich.
Wer ist versichert?
• Versicherungsnehmer
• Arbeitnehmer/-in und ggf. Organe der Versicherungsnehmerin in Ausübung ihrer Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer
Welche Leistungen sind u.a. abgesichert?
• die Kosten eines Strafverteidigers (auch angemessene Honorarvereinbarungen über die Sätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hinaus)
• die anfallenden nötigen Kosten für Sachverständige und Gutachter
• die anfallenden Entschädigungen für Zeugen (teils auch Zeugenanwälte)
Je nach gewähltem Versicherer und Tarif können ggf. auch Zusatzleistungen wie die Lohnfortzahlung bei Untersuchungshaft oder die psychologische Betreuung von Angehörigen mitversichert sein (z. B. bei Strafvorwurf mit U-Haft in Südostasien).
Welche Leistungen sind u.a. nicht versicherbar?
Die Leistungen der Straf-Rechtsschutzversicherung sollen grundsätzlich dazu dienen, sich gegen einen unberechtigten Tatvorwurf zu verteidigen.
Sollte das Verfahren mit einem rechtskräftigen Schuldspruch (Urteil) beendet werden, sind daher die vom Versicherer vorgestreckten Leistungen an diesen zurück zu erstatten.
In der Regel ist der Vorwurf eines Verbrechens (Straftat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe lt. § 12 StGB) nicht versichert. Als Straftat sind hier alle unerlaubten Handlungen anzusehen, die im Strafgesetzbuch (StGB) aufgeführt sind.
Welche Zahlungen werden im Schadensfall geleistet?
Der Versicherer zahlt die Kosten und Kostenvorschüsse, die im Zuge der Verteidigung gegen den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Straftat notwendig sind, ggf. abzüglich einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung:
• Kosten des Anwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bzw. nach indiv. (angemessener) Honorarvereinbarung
• Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige
• Kosten des Prozessgegners, soweit diese der Versicherte zu tragen hat
Was ist zu beachten?
Sollte das Strafverfahren mit einer rechtskräftigen Verurteilung abgeschlossen werden, müssen Sie im Regelfall die vom Versicherer getragenen Vorauslagen zurück erstatten.
Bei Erlass eines Strafbefehls oder einer Einstellung gegen Auflage (§ 153 StGB) kann dies je nach gewähltem Versicherer und Tarif abweichend geregelt sein. Ein Rückforderungsanspruch des Versicherers entstünde dann nicht.