MNK - Das Versicherungshaus GmbH - Ihr Versicherungsmakler in Lübeck
Schlüsselpersonenabsicherung

Rufen Sie uns an

Bei Fragen rund um Ihre Versicherungsthemen:

0451 - 120 117 0

E-Mail

Gerne können Sie uns auch eine E-Mail senden.

E-Mail schreiben

Schaden melden

Melden Sie Ihren Schaden einfach und schnell online.

Formular öffnen

Schlüsselpersonen­absicherung / Keyman-Absicherung

Was ist eingentlich ein Keyman?

Als Keymen bezeichnet man Mitarbeiter eines Unternehmens, die sich in Schlüsselpositionen befinden. Das können Geschäftsführer, Gesellschafter, Führungskräfte oder auch Spezialisten sein – es geht also um Per­sonen, die aufgrund ihres Wissens, ihrer Qualifikation, ihrer Erfahrung oder ihrer Kontakte nicht einfach auszutauschen oder zu ersetzen sind. So kann ein Geschäftsführer nicht einfach ersetzt werden. Die Geschäftsverbindungen und -kontakte, die er hat, müssten auf bisherige Weise gepflegt werden, damit Folgeaufträge auch dauerhaft erteilt werden. Ein Keyman ist meist mehr als die Summe seiner Qualifikationen – das macht ihn so wertvoll für ein Unternehmen.

Schadensbeispiel:

Die Firma Hydra GmbH, welche Hydraulikzylinder produziert, beliefert bereits seit Firmengründung den mittelständischen- Land- und Forstmaschinenhersteller Gwodschenreuther. Der GGF der Hydra GmbH verstirbt bei einem schweren Verkehrsunfall. Durch den Tod können wichtige Verhandlungen mit Zulieferern nicht zeitnah abgeschlossen werden. Die
Produktion kommt dadurch ins Stocken, was zu Lieferschwierigkeiten führt. Als auch ein zweiter zugesagter Liefertermin nicht eingehalten werden kann, fordert Gwodschenreuther die vereinbarte Vertragsstrafe ein. Mit der Kapitalleistung aus der Keymen-Absicherung kann diese Summe aufgebracht werden.

Warum Keyman-Absicherung?

Fällt eine der obig genannten Per­sonen durch schwere Krankheit oder Tod langfristig oder dauerhaft aus, können dem Unternehmen schnell große finanzielle Verluste bis hin zur Existenzfrage drohen.

Mit dem „Krisenkapital“ (=Versicherungsleistung bei Tod oder schwerer Krankheit) aus einer Keymenpolice können rückgehende Aufträge aufgefangen, Erben eines Gesellschafters ausbezahlt oder ein Nachfolger von einem Konkurrenten abgeworben werden.

Welche Summen sind absicherbar?

Grundsätzlich sind Sie in der Festlegung der Versicherungssummen frei. Im Rahmen ihrer Annahmeregelungen haben die verschiedenen Versicherer allerdings maximale Summen festgelegt, die sie bereit sind, in Deckung zu nehmen.

Zur Orientierung:

Mögliche Versicherungssummen

Schwe­re-Krank­hei­ten-Vorsorge - 5.000.000,-- Euro
Risiko­lebens­ver­si­che­rung - 20.000.000,-- Euro

Sollten diese Summen nicht ausreichen, um den Bedarf Ihres Unternehmens zu decken, kann evtl. im Gespräch mit dem Versicherer eine Ausnahmeregelung gefunden werden.

Unter Umständen kann auch das Verteilen der benötigten Summe auf mehrere geeignete Anbieter zur Lösung führen.

Können die Summen im Nachgang noch geändert werden?

Selbstverständlich können Sie die gewählten Versicherungssummen jederzeit nach unten korrigieren, wenn Sie den Bedarf nicht mehr als so groß einschätzen wie bei Abschluss des Vertrags.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Bedeutung eines bestimmten Kunden und seine Verbindungen zu Ihrem Mitarbeiter im Gesamtgeschäft an Bedeutung verloren hat.

Bei Erhöhungen wird in der Regel eine erneute Gesundheitsprüfung nötig werden. Eine Anpassung der versicherten Summe an die Kaufkraft ist allerdings immer problemlos über die regelmäßige Dynamisierung des Vertrags darstellbar.

Wie wird die Schwe­re-Krank­hei­ten-Absicherung steuerlich behandelt?

Wenn der Versicherungsnehmer eine Kapitalgesellschaft ist:

Die Beiträge für die Schwe­re-Krank­hei­ten-Absicherung sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Versicherte Person kann sowohl ein Arbeitnehmer als auch ein Vorstand einer AG oder ein Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH sein.
Eventuell entstehende Rückkaufswerte müssen in der Bilanz aktiviert werden.
Die fällige Versicherungsleistung ist eine Betriebseinnahme.

Wenn der Versicherungsnehmer eine Per­sonengesellschaft ist:

Die versicherte Person ist ein Gesellschafter:

Die Beiträge sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Eventuell bestehende Rückkaufswerte müssen in der Bilanz nicht aktiviert werden.
Die Versicherungsleistung ist keine Betriebseinnahme.

Die versicherte Person ist ein „fremder Dritter“, z. B. ein Arbeitnehmer:

Die Beiträge sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Eventuell bestehende Rückkaufswerte sind aktivierungspflichtig.
Die Versicherungsleistung stellt eine Betriebseinnahme dar.


Fazit

Das Ausscheiden Ihrer wichtigsten Mitarbeiter durch Krankheit oder Tod lähmt den Geschäftsbetrieb Ihres Unternehmens.

Diese Lähmung verursacht finanzielle Probleme. Gegen diese Probleme können Sie sich schützen. Die Absicherung Ihrer Keymen ist ein existenzieller Baustein im Absicherungskonzept Ihrer Firma.

Gehen Sie hier bitte kein Risiko ein.

Absicherungsmöglichkeiten

Bei der Absicherung von Schlüsselkräften im Unternehmen kann sowohl ein langfristiger (schwere Krankheit) als auch dauerhafter (Tod) Ausfall der Mitarbeiter abgesichert werden.

Vorsorge für schwere Krank­hei­ten

Nach Erhebungen des Robert-Koch-Instituts erkranken jährlich fast 1 Mio. Per­sonen an Krebs oder erleiden einen Herzinfarkt oder Schlaganfall. 69% der betroffenen Per­sonen sind zwischen 31 und 60 Jahre alt. Fast alle waren Angestellte, Selbstständige oder Freiberufler. Das Risiko einer schweren Erkrankung ist in der genannten Altersgruppe damit fast zehn mal so hoch wie das, zu sterben. Die Schwe­re Krank­hei­ten Vorsorge (SKV) oder auch Dread Disease ist eine verhältnismäßig junge
Versicherungssparte, die erst in den 1980ern von einem Arzt erdacht wurde. Sie breitete sich zunächst im angloamerikanischen Raum aus, bis sie 1993 auch in Deutschland als Versicherungsform zugelassen wurde. Diese Form der Absicherung wird nur von einer sehr überschaubaren Zahl von Versicherern am deutschen Markt angeboten. Die SKV leistet eine vereinbarte Versicherungssumme, wenn bei der versicherten Person eine der im Krank­hei­tenkatalog des gewählten Tarifs aufgeführte Erkrankung diagnostiziert wird. Die Prüfung des Leistungsfalls ist entsprechend einfach und zügig abgeschlossen. Versicherte Krank­hei­ten sind u. a.: Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall, Multiple Sklerose, bakterielle Meningitis.

Vorsorge für den Todesfall

2011 verstarben lt. Zahlen des Statistischen Bundesamts 161.267 Per­sonen im Alter zwischen 30 und 67 Jahren. Der Tod kennt kein Alter, weshalb man das unerwartete Ableben eines Mitarbeiters in Schlüsselposition als greifbares Problem akzeptieren muss. Die Risiko­lebens­ver­si­che­rung als Vorsorgelösung für den Tod einer Person ist eine der ältesten Versicherungssparten überhaupt. Entsprechend verbreitet ist diese bei den Versicherern auch. Auch hier wird im Leistungsfall eine beantragte Versicherungssumme ausgezahlt. Einzelne Tarife bieten auch eine vorgezogene Auszahlung der Versicherungsleistung, wenn bei der versicherten Person eine Lebenserwartung von weniger als zwölf Monaten diagnostiziert wurde. Dies ist vor allem im Bereich der Keymen-Absicherung eine interessante Möglichkeit, damit das Unternehmen frühzeitig über die finanziellen Mittel verfügt.

Hinweis

Für jede der beiden vorgestellten Absicherungsformen müssen Sie sich auf eine bestimmte Versicherungssumme festlegen, die Sie absichern möchten. Auch eine bestimmte Laufzeit (z. B. das geplante Renteneintrittsalter Ihres Mitarbeiters) muss vereinbart werden. Beide Versicherungsarten sind nur bis zu einem, je nach Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men unterschiedlich festgelegten, Eintrittsalter abschließbar. Bei beiden kann auch eine Mindestvertragslaufzeit gefordert werden, ebenso gibt es Laufzeiteinschränkungen beim maximalen Endalter der zu ver­sichernden Person.

Bei beiden Versicherungssparten ist eine Gesundheitsprüfung nötig. Je nach Gesundheitszustand des zu ver­sichernden Mitarbeiters kann es auch zu einem Risikozuschlag oder einer Ablehnung kommen. Bei größeren Versicherungssummen kann auch eine ärztliche Untersuchung nötig werden.

Kommt es zum Leistungsfall, erhält Ihr Unternehmen das Geld. Auch wenn Ihr Mitarbeiter z. B. trotz Krankheit weiter arbeiten möchte, müssen Sie das Geld nicht zurück zahlen.