Fällt eine der obig genannten Personen durch schwere Krankheit oder Tod langfristig oder dauerhaft aus, können dem Unternehmen schnell große finanzielle Verluste bis hin zur Existenzfrage drohen.
Mit dem „Krisenkapital“ (=Versicherungsleistung bei Tod oder schwerer Krankheit) aus einer Keymenpolice können rückgehende Aufträge aufgefangen, Erben eines Gesellschafters ausbezahlt oder ein Nachfolger von einem Konkurrenten abgeworben werden.
Welche Summen sind absicherbar?
Grundsätzlich sind Sie in der Festlegung der Versicherungssummen frei. Im Rahmen ihrer Annahmeregelungen haben die verschiedenen Versicherer allerdings maximale Summen festgelegt, die sie bereit sind, in Deckung zu nehmen.
Zur Orientierung:
Mögliche Versicherungssummen
Schwere-Krankheiten-Vorsorge - 5.000.000,-- Euro
Risikolebensversicherung - 20.000.000,-- Euro
Sollten diese Summen nicht ausreichen, um den Bedarf Ihres Unternehmens zu decken, kann evtl. im Gespräch mit dem Versicherer eine Ausnahmeregelung gefunden werden.
Unter Umständen kann auch das Verteilen der benötigten Summe auf mehrere geeignete Anbieter zur Lösung führen.
Können die Summen im Nachgang noch geändert werden?
Selbstverständlich können Sie die gewählten Versicherungssummen jederzeit nach unten korrigieren, wenn Sie den Bedarf nicht mehr als so groß einschätzen wie bei Abschluss des Vertrags.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Bedeutung eines bestimmten Kunden und seine Verbindungen zu Ihrem Mitarbeiter im Gesamtgeschäft an Bedeutung verloren hat.
Bei Erhöhungen wird in der Regel eine erneute Gesundheitsprüfung nötig werden. Eine Anpassung der versicherten Summe an die Kaufkraft ist allerdings immer problemlos über die regelmäßige Dynamisierung des Vertrags darstellbar.
Wie wird die Schwere-Krankheiten-Absicherung steuerlich behandet?
Wenn der Versicherungsnehmer eine Kapitalgesellschaft ist:
- Die Beiträge für die Schwere-Krankheiten-Absicherung sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
- Versicherte Person kann sowohl ein Arbeitnehmer als auch ein Vorstand einer AG oder ein Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH sein.
- Eventuell entstehende Rückkaufswerte müssen in der Bilanz aktiviert werden.
- Die fällige Versicherungsleistung ist eine Betriebseinnahme.
Wenn der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft ist:
Die versicherte Person ist ein Gesellschafter:
- Die Beiträge sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
- Eventuell bestehende Rückkaufswerte müssen in der Bilanz nicht aktiviert werden.
- Die Versicherungsleistung ist keine Betriebseinnahme.
Die versicherte Person ist ein „fremder Dritter“, z. B. ein Arbeitnehmer:
- Die Beiträge sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
- Eventuell bestehende Rückkaufswerte sind aktivierungspflichtig.
- Die Versicherungsleistung stellt eine Betriebseinnahme dar.
Fazit
Das Ausscheiden Ihrer wichtigsten Mitarbeiter durch Krankheit oder Tod lähmt den Geschäftsbetrieb Ihres Unternehmens.
Diese Lähmung verursacht finanzielle Probleme. Gegen diese Probleme können Sie sich schützen. Die Absicherung Ihrer Keymen ist ein existenzieller Baustein im Absicherungskonzept Ihrer Firma.
Gehen Sie hier bitte kein Risiko ein.