Vermögensschadenhaftpflicht­versicherung

Wer für seine Kunden Entscheidungen trifft oder Beratungen vornimmt, trägt ein hohes Maß an Verantwortung.
Denn: Viele Entscheidungen sind folgenreich und manche auch unwiderruflich.

Besonders intensiv trifft diese Verantwortung bestimmte Berufsgruppen wie z.B. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, aber auch Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, Richter und Staatsanwälte. Bei all diesen Fachmännern vertraut man ihrem professionellen Sachverstand und den damit in Verbindung stehenden Auskünften, Empfehlungen und Entscheidungen.

Doch was passiert, wenn auch einem Experten mal ein Fehler unterläuft?

Für wen eignet sich die Versicherung?

Für Personen, Körperschaften, Kammern, Vereine und Verbände, Firmen sowie Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, die beruflich oder ehrenamtlich:

• Auskünfte erteilen
• Dienstleistungen durchführen
• Rat gewähren
• Verträge vermitteln
• beurkunden
• Gutachten erstellen
• Gelder verwalten

und dadurch gegenüber einem Dritten einen Vermögensschaden verursachen können.

Für besonders gefährdete Berufsgruppen ist diese Versicherung daher Pflicht. Hierzu zählen u. a.:

• Rechtsanwälte
• Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
• Versicherungsvermittler

Was ist versichert?

Zum einen versichert eine Vermögensschadenhaftpflicht Schäden Dritter, die durch fehlerhaftes Tun entstehen, wie z.B.

• Beratungsfehler
• Rechenfehler
• unrichtige Auskünfte
• falsche Prozeßführung
• unwirksame Vertragsgestaltungen

Zum anderen sind Schäden Dritter versichert, deren Ursache fehlerhaftes Unterlassen ist wie z.B.:

• Fristversäumnisse
• unvollständige Auskünfte
• unterlassene Beantragungen
• Nichtweiterleitungen

Als Schadenverursacher sind dabei sowohl der Versicherungsnehmer als auch seine Erfüllungsgehilfen abgedeckt.

 

Welche Gefahren und Schäden sind abgedeckt?

Versichert sind alle Schäden, die weder Sach- noch Personenschäden sind.
Ferner auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die damit in Verbindung stehenden Kosten. Dies kann besonders Dienstleistungsunternehmen vor der Gefahr der Inanspruchnahme durch Kunden schützen, wenn diese auf einem überzogenen Anspruchsdenkens im Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten beruht (wichtiger Abwehrschutz!).

Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert?

Nicht versichert sind alle Sachschäden, alle Personenschäden sowie Erfüllungsersatzleistungen wie zum Beispiel der Aufwand für die Berichtigung und die Neuerstellung einer fehlerhaften Buchhaltung, wissentliche Pflichtverletzung und Schäden durch Veruntreuung.

Wo gilt die Versicherung?

Die Deckung ist für den betroffenen Rechtsraum üblicherweise Deutschland. Der Versicherungsschutz gilt für die Tätigkeit im Inland und die Beschäftigung mit deutschem Recht. Für Pflichtversicherte erstreckt sich die Deckung je nach Branche auch auf die Beschäftigung mit dem Recht bestimmter europäischer Staaten.

Wie lässt sich die Versicherungssumme ermitteln?

Die Schadenssumme lässt sich meist anhand des höchstmöglichen denkbaren Schadens ermitteln. Das Risiko sollte deshalb genau analysiert und die Höhe der Deckungssumme am tatsächlichen „worst case“ festgelegt werden.

Außerhalb der Pflichtversicherungen bewegen sich die Deckungssummen in der Regel zwischen 50.000 € und einer Mio. € pro Versicherungsfall. Insgesamt steht pro Versicherungsjahr maximal jeweils die doppelte Summe zur Verfügung. Auf Wunsch werden auch höhere Deckungssummen angeboten.

Darüber hinaus gibt es für bestimmte Berufsgruppen Richtsummen und für alle, die verpflichtet sind, sich zu versichern, gelten gesetzliche Mindestversicherungssummen.

Welche Zahlungen werden im Schadenfall geleistet?

Erweisen sich die Ansprüche nach Prüfung der Gründe und der Höhe als berechtigt, wird die entsprechende Summe reguliert. Es werden auch alle Kosten der Schadensabwicklung und der Rechtsverteidigung übernommen.

• die Prüfung durch Spezialjuristen, ob und in welcher Höhe eine Schadenersatzpflicht besteht
• die Zahlung der Entschädigungen (bei begründeten Ansprüchen)
• die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche
• die Übernahme aller Kosten für Schadenabwicklung und Rechtsverteidigung

Rückwärtsversicherung

Beim Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht können Verstöße, die in der Vergangenheit liegen und bis zum Abschluss der Versicherung noch nicht bekannt sind, durch eine Rückwärtsversicherung mit abgedeckt werden.

Schadenbeispiele aus der Praxis

Brief nicht eingeworfen

Die Sekretärin einer Werbeagentur wurde beauftragt, auf dem Nachhauseweg nach Dienstschluss noch einen Umschlag mit einem wichtigen Kundeninserat bei
der Zeitung einzuwerfen. Unterwegs traf sie Ihre Freundin, verschob den Gang zur Post und lies das Schreiben noch drei Tage in Ihrem PKW liegen.

Die Folge: Das Werbeinserat wurde nicht geschaltet und es entstand dem Auftraggeber ein nachweislicher Schaden in fünfstelliger Höhe.

Fahrlässiger Steuerberater

Ein Mandant vertraute auf den Rat seines Steuerberaters, als es um eine größere Investition für eine Betriebserweiterung ging. Dessen umfangreiche Berechnungen zeigten dem Mandanten hohe steuerliche Vorteile auf, doch nach der Investition vergaß der Steuerberater Steuerbegünstigungen auch zu beantragen.

Noch dazu stellten sich die Auskünfte und die Beratung im Nachhinein als teilweise falsch heraus.

Diese Versicherung ist besonders zu empfehlen für:

Immobilienbüros, Sachverständige, Unternehmensberater, Hausverwalter, Gutachter, Reisebüros, Dolmetscher, Buchhaltungsbüros, IT-Unternehmen, Gläubigerausschüsse, Auskunfteien, Rechtspfleger, Finanzbeamte, Krankenhäuser, Altenheime, Fachverbände, Werbeagenturen, Zeitungen, Auktionator, Bestattungsunternehmen, Vereine, Mediatoren.

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